Förderverein der Kita Dietrichsfeld Oldenburg

 

Satzung des Vereins der Freunde und Förderer

der Städtischen Kindertagesstätte Dietrichsfeld e.V.

 

§ 1 Name und Sitz des Vereins

a.   Der Verein führt den Namen Förderverein der Städtischen Kindertagesstätte Dietrichsfeld. Er ist im Vereinsregister beim Amtsgericht Oldenburg einzutragen. Nach der Eintragung führt er den Zusatz e.V. Er hat seinen Sitz in Oldenburg.

b.   Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

 

§ 2 Zweck des Vereins

a.   Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen durch die ideelle und finanzielle Förderung der Kindertagesstätte  bei der Erziehungs- und Bildungsarbeit in Bezug auf die soziale, spielerische und pädagogische Förderung von Kindern.

b.   Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch Beschaffung von Mitteln durch Beiträge, Spenden sowie durch Veranstaltungen, die der ideellen Werbung für den geförderten Zweck dienen.

c.   Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

d.   Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Sie erhalten bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins für ihre Mitgliedschaft keinerlei Entschädigung. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

e.   Die Vereinsämter sind Ehrenämter.

 

§ 3 Steuerbegünstigung (Gemeinnützigkeit)

Der Verein verfolgt ausschließlich gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung (§ 51 ff. AO). Er ist ein Förderverein i.S. von § 58 Nr. 1 AO, der seine Mittel ausschließlich zur Förderung der in Nr. 2a der Satzung genannten Einrichtung verwendet.

 

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die bereit ist, die Aufgaben des Vereins zu fördern und sich zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages schriftlich verpflichtet.

 

  1. Die Beitrittserklärung ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme/Ablehnung entscheidet der Vorstand mit Mehrheitsbeschluss. Eine Begründung der Ablehnung ist nicht erforderlich.

 

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch:

 

       schriftliche Austrittserklärung an den Vorstand

       Ausschluss

       Tod eines Mitgliedes

       Auflösung des Vereins

 

  1. Die Austrittserklärung muss schriftlich zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen gegen über einem Mitglied des Vorstandes erklärt werden.

 

  1. Ein Mitglied kann aus wichtigem Grund durch den Vorstand mit ¾ der Stimmen der Vorstandsmitglieder mit sofortiger Wirkung ausgeschlossen werden. Das ist z.B. dann der Fall, wenn das Mitglied mit der Zahlung von mehr als einem Jahresbeitrag trotz Mahnung nicht den Beitrag leistet. Der Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich unter Angabe von Gründen mitzuteilen. Eine Beschwerde gegen den Ausschluss seitens des Mitgliedes an die Mitgliederversammlung ist möglich. Diese entscheidet mit 2/3 Stimmen der anwesenden Mitglieder. Der Anspruch auf rückständige Beitragsforderung bleibt unberührt.

 

 § 5 Mitgliedsbeitrag

 

  1. Die Höhe des jährlichen Mindestbeitrages beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.

 

  1. Aus Kostengründen wird der Beitrag einmal jährlich und unabhängig vom Zeitpunkt der Aufnahme im Lastschrifteinzugsverfahren eingezogen.

 

  1. Über Beiträge und Spenden, die steuerbegünstigt sind, wird auf Wunsch eine Bescheinigung für das Finanzamt erstellt.

 

 § 6 Organe des Vereins

 

Organe des Vereins sind:

 

       Mitgliederversammlung

       Vorstand.

 

 § 7 Mitgliederversammlung

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins und wird aus allen Mitgliedern des Vereins gebildet.

 

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung wird vom Vorstand nach Bedarf, mindestens aber einmal jährlich bis spätestens zum 31.12. eines Jahres schriftlich mit Angabe der Tagesordnung und unter der Wahrung der Einberufungsfrist von mindestens zwei Wochen einberufen. Maßgebend ist das Datum des Poststempels.

 

  1. Die jährliche Mitgliederversammlung ist zuständig für:

       Wahl und Abberufung des Vorstandes

       Entlastung des Vorstandes

       Festlegung der Beiträge

       Satzungsänderungen

       Auflösung des Vereins

 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist unter Beachtung der Frist einzuberufen, wenn mindestens ¼ der Mitglieder dies schriftlich unter der Angabe der Gründe beantragt oder der Vorstand dies bei Vorliegen wichtiger Gründe beschließt.

 

  1. Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor einer Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter muss die Ergänzung zu Beginn der Versammlung bekannt geben.

 

  1. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens sieben Mitglieder, darunter mindestens ein Vorstandsmitglied, anwesend sind. Ist die Beschlussfähigkeit in diesem Sinne nicht gegeben, so ist eine weitere Versammlung einzuberufen, die dann unabhängig von der Zahl der Anwesenden beschlussfähig ist.

 

  1. Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet. Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer der Kandidatendiskussion und des Wahlganges einem Wahlausschuss übertragen werden.

 

  1. Die Abstimmung erfolgt grundsätzlich offen. Die Abstimmung muss geheim durchgeführt werden, wenn dies von einem der anwesenden Mitglieder beantragt wird.

 

  1. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

 

  1. Bei der Wahl des Vorstandes sind die Kandidaten gewählt, die jeweils die meisten Stimmen auf sich vereinigen. Bei Stimmengleichheit findet eine Stichwahl statt, bei weiterer Stimmengleichheit entscheidet das Los.

 

  1. Ein Widerruf der Bestellung zum Vorstand (Abwahl) ist nur möglich, wenn ein wichtiger Grund für den Widerruf vorliegt: ein solcher Grund ist insbesondere grobe Pflichtverletzung oder Unfähigkeit zur ordnungsmäßigen Geschäftsführung. Für den Widerruf gelten die gleichen Regeln wie für die Wahl eines Vorstandes.

 

  1. Über den Verlauf der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und vom Protokollführer unterschrieben wird.

 

 § 8 Vorstand

 

  1. Der Vorstand (§ 26 BGB) besteht aus:

 

       einer/m 1. Vorsitzenden

       einer/m 2. Vorsitzenden

       einem Kassenwart

       einem Schriftführer.

 

  1. Der Vorstand ist berechtigt, den Verein gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten. Jedes Vorstandsmitglied ist einzelvertretungsberechtigt.

 

  1. Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte des Vereins. Die Arbeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.

 

  1. Der Vorstand wird in der Mitgliederversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Ein/e Mitarbeiter/in der Kindertagessstätte/Freizeitstätte/ … kann nicht 1. oder 2. Vorsitzende/r werden. Die Amtszeit des Vorstandes endet mit der nächsten gültigen Vorstandswahl. Bis zur Neuwahl bleibt daher der bisherige Vorstand im Amt. Im Falle des vorzeitigen Rücktrittes des 1. Vorsitzenden bestimmt der verbleibende Vorstand aus seiner Mitte einen kommissarischen Vorsitzenden. Innerhalb von drei Monaten sind dann Neuwahlen durchzuführen. Änderungen des Vorstandes sind gem. § 67 BGB beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.

 

  1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind.

 

  1. Der Vorsitzende beruft den Vorstand nach Bedarf, mindestens jedoch einmal jährlich ein. Die Einberufung erfolgt schriftlich unter Angabe der Tagesordnung. Die Einberufungsfrist von einer Woche soll eingehalten werden. Der Vorsitzende muss den Vorstand einberufen, wenn mindestens drei Vorstandsmitglieder dies fordern.

 

  1. Die Beschlüsse des Vorstandes werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt, das vom Schriftführer zu unterschreiben ist.

 

  1. Der Vorstand wird von einem Beirat unterstützt, der aus drei Beisitzenden besteht. Beisitzer ist kraft Amtes:

 

       der/die Leiter/in der/des Kindestagesstätte/Jugendhilfezentrums/ der Stadt Oldenburg

       Mitglieder des Vereins

 

Der Beirat hat lediglich eine beratende Funktion und verfügt über kein Stimmrecht innerhalb des Vorstandes.

 

  

§ 9 Satzungsänderung

 

Satzungsänderungen dürfen nur durch Beschlussfassung der Mitgliederversammlung durchgeführt werden. Für diese Beschlüsse ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Sie sind nach § 71 BGB durch den Vorstand beim Vereinsregister zur Eintragung anzumelden.

  

§ 10 Auflösung des Vereins

 

1.     Der Antrag auf Auflösung des Vereins ist schriftlich an den Vorstand zu stellen. Er muss mindestens von einem Drittel der Mitglieder unterzeichnet sein. Der Vorstand muss die entscheidende Mitgliederversammlung einberufen. Die Mitgliederversammlung entscheidet mit ¾ Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen über die Auflösung.

2.     Bei Auflösung des Vereins / Wegfall steuerbegünstigter Zwecke erfolgt die Liquidation durch die zum Zeitpunkt des Auflösungsbeschlusses amtierenden Vorstandsmitglieder.

3.     Bei Auflösung des Vereins / steuerbegünstigter Zwecke ist das verbleibende Vermögen der Stadt Oldenburg zu überweisen, die es im Sinne der Satzung unmittelbar und ausschließlich für die in § 2a der Satzung bestimmten Zwecke verwendet.

 

 § 12 Anerkennung der Satzung

 

Durch Anmeldung im Verein erkennt jedes Mitglied die Satzung an.

 

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